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GEZ nur für Multimedia-PC

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Pauschal erhobene Rundfunkgebühren auf Internet-PCs sind laut Schleswiger Verwaltungsrichtern unzulässig. Damit urteilte ein weiteres Gericht zugunsten der Nutzer und nicht der GEZ.

 

Mit Erfolg hat ein Software-Unternehmen gegen die Rundfunkgebühr für internetfähige Personalcomputer (PC) geklagt. Das Verwaltungsgericht Schleswig entschied, dass ein PC nur dann ein sogenanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät sein kann, wenn er zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet ist. Wenn der PC aber keine Einbauteile habe, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, könne er Rundfunksendungen nicht wiedergeben, erklärten die Richter. Daher sei er dann auch kein Radio.

Es reiche nicht aus, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Teile zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden könnte, betonte das Gericht. Bei gewerblich genutzten Internet-PCs könnten nicht wie bei herkömmlichen Radios darauf geschlossen werden, dass sie zum Radio-Empfang bereitgehalten werden. Das sei wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Verwaltungsgericht die Berufung beim schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgericht zu.

Unklarheit unter den Gerichten

Mit der Entscheidung stellt sich das Gericht in Schleswig gegen mehrere Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte zu dem Thema: Im Mai hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, für einen privat genutzten Computer mit Internetzugang müsse Rundfunkgebühr bezahlt werden. Zwei Studenten hatten geklagt und erklärt, sie würden das Angebot nicht nutzen. Das Gericht entschied, wer über einen PC mit Internetanschluss verfüge, sei Rundfunkteilnehmer, weil er das Gerät zum Empfang bereithalte.

 

Quelle: n24.de

 

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