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Kein Versicherungsschutz - Rotes Kennzeichen am und nicht im Fahrzeug PDF Drucken E-Mail

 

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass Autofahrer die rote Kfz-Kennzeichen nicht am Fahrzeug befestigen, den Versicherungsschutz verlieren. Vom Gericht wurden die Regelungen der einschlägigen Versicherungsbedingungen bestätigt: Sonderzeichen sind am Fahrzeug so anzubringen, dass diese von außen sichtbar am Wagen montiert wurden.

Mit dem aktuellen Urteil gaben die Richter des OLG einer Kfz-Versicherung Recht. Diese hatte sich geweigert, einen Brandschaden zu übernehmen. Bei dem betroffenen Auto hatte die Fahrerin das rote Kennzeichen nicht am Wagen befestigt, sondern im Fahrzeug abgelegt.

Das OLG hält den Widerstand der Versicherung zur Zahlung des Schadens für berechtigt. Nach Darstellung der Richter besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn dieses Kennzeichen nur über Nacht abgelöst wird, um es vor Diebstahl zu sichern.

 

OLG Koblenz; Az.: 10 U 1258/10

Quelle: auto.de


 

 

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