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Arglistige Täuschung - Fahrzeughändler muss zahlen

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Ein Autohändler hat ein Unfallfahrzeug aus Einzelteilen neu aufgebaut. Das Fahrzeug wurde als „unfallfreien Gebrauchtwagen” in den Verkauf gebracht, so machte sich der Händler der arglistigen Täuschung über den Hersteller schuldig. Der getäuschte Käufer verlangte Schadenersatz. Der Klage wurde stattgegeben.

Das Amtsgericht Lemgo hatte darüber zu entscheiden, ob das Fahrzeug tatsächlich als „Audi“ verkauft werden durfte. Nach Aufassung des Gerichts kann das Fahrzeug zwar unter der Bezeichnung „Audi A4“ verkauft werden. Allerding sei der Händler dazu verpflichtet, den Kunden über die Tatsache aufzuklären, dass das Auto vom Händler selbst neu aufgebaut wurde.

Dabei müsse klar werden, dass nicht Audi, sondern der Händler eigentlicher Hersteller des Fahrzeugs war. Im zu entscheidenden Fall war der Käufer hierüber nicht informiert worden. Deshalb entschied das Gericht, dass der Käufer wegen „arglistiger Täuschung“ vom Kaufvertrag zurücktreten und Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern kann.
Tenor des Gerichts

Das Fahrzeug wurde als Audi A4 angeboten und sah wie ein Audi A4 aus. Vor diesem Hintergrund gab es für den Käufer auch keinen Anlass, die Angaben des Beklagten zum Hersteller zu hinterfragen und die Fahrzeugpapiere zu überprüfen […] Die Täuschung erfolgte auch arglistig. Arglist setzt Vorsatz voraus […] Im Ergebnis hat der Beklagte daher die Klägerin arglistig getäuscht.

 

AG Lemgo; Az.: 17 C 346/09

Quelle: auto.de


 

 

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