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| Servicepartner ist nicht gleich Vertragspartner! |
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Wer autorisierter Servicepartner eines Autoherstellers ist, darf sich in der Werbung nicht als „Vertragspartner” dieses Herstellers bezeichnen. Dadurch entstehe beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei Vertragshändler, entschied der Bundesgerichthof in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Das beklagte Autohaus, ist Servicepartner, nicht aber Vertragshändlerin des Automobilherstellers Ford. Im August 2006 stellte das Autohaus einen Ford Fiesta aus, welchen er von einem Ford-Vertragshändler erworben hatte. An den für die Kennzeichen vorgesehenen Flächen waren Schilder mit der Aufschrift „Neuwagen” angebracht. Auf der Frontscheibe des Fahrzeugs war folgender Vermerk angebracht: „Autohaus L. - Ihr Ford-Vertragspartner”. Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs „Vertragspartner” der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei „Vertragshändler” eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Der Rechtsverkehr erwarte von einem Händler, der in das Vertriebsnetz eines Autobauers eingebunden ist, ein besonders geschultes Fachpersonal, mithin eine gehobene Qualität bei der Beratung, beim Service und bei Werkstattleistungen, so das BGH. Angewendet wurde das Gesetz des unlauteren Wettbewerb (UWG) Paragraph 3 und 5 Abs. 1. Zudem liege es nicht fern, dass sich die Verbraucher von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller und damit bessere tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen versprechen als bei einem Betrieb, der mit dem Hersteller lediglich als Servicepartner verbunden ist. BGH; Az.: I ZR 170/08 Quelle: auto.de
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