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Vogelkot ist kein Sachmangel PDF Drucken E-Mail

 

Der Käufer eines Fahrzeuges verklagte ein Autohaus, weil es nicht der versprochenen Lackgarantie entsprach. Die Klage gegen das Autohaus wurde abgewiesen. Auf dieses Urteil des Amtsgericht Spandau vom 21. September 2010, wies uns Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer hin.

Der Fall schilderte sich folgt. Im Februar 2008 erwarb der Kläger beim beklagten Autohaus einen Pkw. Das Autohaus gewährte ihm eine Lackgarantie von drei Jahren. Diese Lackgarantie umfasste gemäß Serviceheft unentgeltliche Instandsetzungen oder Austausch von Komponenten, die vom Hersteller anerkannte Lackschäden aufweisen.

Im Sommer 2009 stellte der Kläger fest, dass sich der Lack auf dem Fahrzeugdach an mehreren Stellen ablöste. In einem anwaltlichen Schreiben vom Oktober 2009 forderte der Kläger das Autohaus zur Instandsetzung auf. Er behauptete, dass die Lackschäden auf einem Material-, Herstellungs- oder Auftragsfehler des Fahrzeugherstellers beruhen. Er pochte auf Erstattung der Lackierkosten.

Der Beklagte behauptete allerdings, dass es sich bei dem vom Kläger bemängelten Defekt um Vogelkot handelt. Vogelkot sei kein Mangel, sondern „Naturgewalt”. Er klebe nicht einfach nur auf der Lackoberfläche, sondern fresse sich in diesen hinein. „Kot bestehe aus einer chemischen Zusammensetzung, der so genannten Bio-Kontanimation und fresse sich durch jeden Lack in die Tiefe. Zurück blieben -wie bei dem hier streitgegenständlichen Neuwagen- Beschädigungen in Form von Flecken”, so die Aussage des Fachanwaltes Schleyer.

Auf Grundlage des eingeholten Gutachten eines Sachverständigen entschied das Amtsgericht Spandau, das die Klage abzuweisen ist. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch zu. Auch aus der Garantievereinbarung steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu, weil er nicht nachweisen konnte, dass der Lackschaden auf seinem Autodach auf einem Material-, Herstellungs- oder Auftragsfehler des Fahrzeugherstellers beruhen. Das Gutachten bewies, dass die größeren und kleineren Stellen am Dach aus dem Einwirken einer aggressiven Substanz von außen resultieren und so von der Lackgarantie nicht erfasst werden.

Fachanwalt Schleyer betonte, dass bei durch den Käufer verursachten Schäden, der Händler grundsätzlich nicht haftbar sei. Dies gelte für Lackschäden durch Vogelkot ebenso, wie bei Beulen und Schrammen durch Auffahrunfälle.

Quelle: auto.de


 

 

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