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Was muss der Händler nach Autoverkauf beweisen? PDF Drucken E-Mail

 

Die Regelung zur Beweislastumkehr, Paragraph 476 BGB, ist widerlegt, wenn das „sich Zeigen des Mangels” innerhalb der Sechsmonatsfrist im konkreten Fall gerade kein hinreichender Beleg für ein Vorhandensein im Übergabezeitpunkt ist.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer hat aktuell darauf hingewiesen, dass es sich bei der sog. Beweislastumkehr Paragraph 476 BGB lediglich um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung handelt, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Diese Vermutung ist mit fundierten Kenntnissen und technischen Details widerlegbar. Das Amtsgericht Charlottenburg hat dies bestätigt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Januar 2007 erwarb der Kläger beim beklagten Autohändler einen Audi A8. Nachdem der Käufer ungefähr 7.000 km mit dem Fahrzeug gefahren war, blieb es im April 2007 stehen. Die Einspritzpumpe sprang nicht mehr an. Der Kläger verlangte vom Beklagten zunächst erfolglos Nacherfüllung und anschließend Schadenersatz in Höhe seiner Reparaturaufwendung von 2.215,90 Euro.

Der beklagte Autohändler war da anderer Meinung: Die Einspritzpumpe stellt kein Mangel dar und die Beweislastumkehr kann auf den vorliegenden Defekt nicht angewendet werden. Im Gerichtsverfahren wurde ein Sachverständiger beauftragt und dieser stellte unter anderem fest, dass die Einspritzpumpe kein Verschleißteil im klassischen Sinne ist, bei dem ein aufgebrachter Belag, wie bei Bremsen oder Kupplung, kontinuierlich verschleißen.

Ein Motor und dessen Nebenaggregate, wie die Einspritzpumpe, unterliegen jedoch einem konstruktiv bedingten Verschleiß, da Metallflächen im Motor unter anderem einer schleifenden, schlagenden als auch thermischen Beanspruchung unterliegen. Weiter hieß es in dem Gutachten, dass als Ursache für das Auftreten des Fehlers im April 2007 ein Elektronikfehler in der Motorsteuerung in Betracht komme, denkbar sei aber auch eine Falschbetankung. Schließlich stellte er fest, dass man mit einer defekten Einspritzpumpe nicht 7.000 km fahren kann.

Aufgrund dieser Feststellungen wurde die Klage gegen den Autohändler abgewiesen. Rechtsanwalt Umut Schleyer betont, dass der Mangel zwar binnen sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten sei, so dass in solchen Fällen vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergangsmangel mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. In diesem Fall ist es so, dass ein Mangel der innerhalb der Sechsmonatsfrist auftritt, kein hinreichender Beleg für ein Vorhandensein zum Übergabezeitpunkt ist und so keine Vermutungswirkung auslösen kann. Denn eine Weiterfahrt mit einer defekten Einspritzpumpe wäre undenkbar gewesen. Immerhin legte der Fahrzeugbesitzer innerhalb von drei Monaten über 7.000 km zurück.

 

AG Charlottenburg; AZ.: 232 C 196/07

Quelle: auto.de


 

 

 

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