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Vorsicht Falle – Hohe Strafen für Navi-Blitzerwarner PDF Drucken E-Mail

 

Der gute, alte Autoatlas hat ausgedient. Heute kann man sich so gut wie jedes Fahrzeug bereits vom Hersteller mit Navigationssystemen ausstatten lassen, oder eines nachrüsten. Alternativ kann man sich auch von den meisten moderneren Smartphones per Navi-App ans Ziel lotsen lassen.

Sehr beliebt dabei sind kleine Helferlein, die einen während der Fahrt vor festen und sogar mobilen Blitzern warnen. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn solche Programme sind in Deutschland nicht erlaubt. In der Schweiz droht gar eine Freiheitsstrafe.

Wer kennt das nicht: Auf dem Weg zum Geschäfts- oder Arzttermin kommt man nicht so schnell voran wie geplant und muss sich auf den letzten Kilometern mächtig beeilen. Um dann nicht ungewollt Punkte auf dem persönlichen Konto in Flensburg zu sammeln, gibt es für fast alle aktuellen Navigationssysteme und -Software zusätzliche Dienste, die den Fahrer mit Informationen zu festen und mobilen Blitzern versorgen und im Vorfeld davor warnen. Je nach Version und Hersteller fallen für solch Dienste unterschiedlich hohe Kosten an. Bei einigen Programmen sammeln die Nutzer Daten über mobile und feste Blitzer und stellen diese dann kostenfrei ins Internet, wo sie dann von entsprechenden Programmen direkt abgerufen werden können. So ausgerüstet kann man sicher und vorschriftsmäßig fahren und damit Strafpunkte und Bußgelder vermeiden, sollte man meinen.
Eindeutig Verboten

Was nur leider viele nicht wissen ist, dass der Gesetzgeber die Nutzung solcher Dienste grundsätzlich untersagt, warnt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer. Wird man erwischt, droht ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro sowie vier Punkte in der Verkehrssünderdatei in Flensburg. Bereits 2001 wurde die Straßen Verkehrs Ordnung (StVO) dahin gehend geändert, dass es dem Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt ist, „ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)“. In der Begründung zu der Änderungsverordnung der StVO vom 14.12.2001 heißt es unter anderem: „Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen (Navigationsgeräte, Anm. der Redaktion)“ die automatisierte und ortsbezogene Warnungen abgeben.

Durch diese Regelung lässt der Gesetzgeber eigentlich keinerlei Spielraum, da bereits das betriebsbereite Mitführen derartiger Geräte untersagt ist. Betriebsbereit ist ein Gerät immer dann, wenn es jederzeit während der Fahrt ohne größere technische Vorbereitung eingesetzt werden könnte, erklärte Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer gegenüber auto.de. Es reicht also nicht, das Handy oder Navi vor einer Kontrolle schnell aus zuschalten. Lediglich wenn das Gerät verpackt transportiert wird, oder anderweitig nicht funktionstüchtig, zum Beispiel weil es defekt ist, gilt es nicht als betriebsbereit. Wird der Besitzer mit einem solchen Blitzwarngerät oder Blitzerdatenbank erwischt, drohen gleich mehrere Strafen. Neben dem Bußgeld in Höhe von 75 Euro und 4 Punkten in Flensburg, dürfte die wohl schlimmste Konsequenz für viele sein, dass die Polizei prinzipiell befugt ist, die verwendeten Geräte noch vor Ort zu beschlagnahmen und anschließend zu vernichten.
Rechtsunsicherheit

In der Praxis greift die Regelung jedoch nur ungenügend. So dürfen Polizisten überhaupt nur dann tätig werden, wenn Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Es muss also einen begründeten Verdacht bestehen, dass ein Fahrer derartige Hilfsmittel nutzt, um sich ungestraft über Bestimmungen der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Aus diesem Grund hat das Landgericht Berlin 2002 bereits das Werben für Radarwarner generell verboten. Trotzdem sieht Rechtsanwalt Umut Schleyer Handlungsbedarf. Denn die Hersteller solcher Geräte und Software rechtfertigen sich damit, dass die angebotene Software die entsprechende Funktion zwar unterstützt, dieser aber ab Werk noch nicht enthalten oder deaktiviert sei. Die Verantwortung unterliege demnach allein dem Endnutzer. Zudem dürfe sich jeder Fahrer vor Fahrtantritt über seine Route informieren und diese vorbereiten, also auch auf Blitzer prüfen. Die Blitzeranzeige während der Fahrt ist hierzulande jedoch generell verboten, ausgenommen sind hiervon lediglich Durchsagen im Radio. Jedoch ist es bei derzeitiger Gesetzeslage eher unwahrscheinlich, dass einem das Navi tatsächlich beschlagnahmt wird.
Im Ausland droht Gefängnis

Vorsicht ist dagegen bei Fahrten ins Ausland geboten, denn (vermeintliche) Unwissenheit schützt auch hier vor Strafe nicht. Während man in Ländern wie Tschechien, Albanien oder der Türkei völlig legal Blitzerwarner verwenden darf, greifen die Ordnungshüter in den meisten Ländern Europas mittlerweile rigoros durch. In Österreich, Polen, und Spanien ist nur die Benutzung von Radarwarnern illegal. Andere Länder verbieten bereits deren Einfuhr oder Besitz. Besonders streng ist die Gesetzeslage in der Schweiz. Um sogenannten Life-Netzwerken einen Riegel vorzuschieben, die per Handy in Echtzeit auch vor mobilen Blitzern warnen, dürfen dort seit 2007 Navis mit solchen Zusatzfunktionen weder gekauft noch verwendet werden. Wer erwischt wird, muss mit mindestens 200 Euro Bußgeld und eventuell gar einer Freiheitsstrafe rechnen. Das Gerät wird natürlich eingezogen und vernichtet. Das gilt übrigens auch für Laptops, die in Verbindung mit einem GPS-Empfänger für gleiche Zwecke verwendet werden.

Quelle: auto.de


 

 

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