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| Behindert nur mit Original-Ausweis |
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Die Kopie eines Behindertenausweises berechtigt nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz. Das hat nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf noch einmal bekräftigt. Ein Fahrzeug mit kopiertem Ausweis wird wie ein normaler Falschparker behandelt, der Fahrer muss Bußgeld sowie Abschlepp- und Verwaltungskosten zahlen. Mit dem Kopie-Verbot soll dem Missbrauch von Behindertenausweisen vorgebeugt werden. Auch in dem verhandelten Fall bestand ein entsprechender Verdacht. Der Falschparker wollte einen behinderten Freund mitgenommen haben, der auch die Kopie hinter die Windschutzscheibe gelegt habe. Die Richter folgten diesem Versuch die Schuld abzuweisen, jedoch nicht. Allein der Fahrer sei für die Nutzung eines Parkplatzes verantwortlich, zitiert die Deutsche Anwaltshotline aus dem Urteil. VG Düsseldorf; Az.: 14 K 504/11 Quelle: auto.de
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