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Falschangabe bei Pendlerpauschale strafbar PDF Drucken E-Mail

 

Wer über die Pendlerpauschale in der Steuererklärung mehr Kilometer für den Arbeitsweg abrechnet als er eigentlich hat, macht sich mitunter strafbar.

 ''Wer vorsätzlich falsche Angaben macht, in dem er einen zu langen Arbeitsweg angibt, dem droht nicht nur eine Steuernachzahlung, sondern auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung'' erklärt Jörg Strötzel vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (LHV).

Im schlimmsten Fall droht eine Haftstrafe oder eine Geldbuße. Wegen einer zu viel gezahlten Steuerrückzahlung können zudem Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr rückwirkend für zehn Jahre geltend gemacht werden. Zwecks Überprüfung berechnen die Finanzämter die Entfernungen zwischen Arbeitsstätte und Wohnsitz mittels eines gängigen Routenplaners.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung bestätigt, dass eine Falschangabe in der Steuererklärung ein Fall von Steuerhinterziehung sein kann.

 

FG Rheinland-Pfalz; Az. 3 K 2635/08

Quelle: auto.de


 

 

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