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Nutzungspflicht auch für zu schmalen Radweg PDF Drucken E-Mail

 

Unter bestimmten Umständen muss ein Radfahrer einen Radweg auch dann benutzen, wenn dieser eigentlich nicht den Mindestanforderungen der Straßenverkehrsordnung entspricht. Zum Beispiel dann, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch den Biker den Verkehr zusätzlich gefährden würde.

 

Im vorliegenden, vom Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) veröffentlichten Fall hatte sich ein Radfahrer in München gerichtlich gegen die Nutzungspflicht eines Radweges gewehrt, der statt der vorgeschriebenen Mindestbreite von 1,50 Metern nur zwischen 0,72 und 1,29 Meter breit war.

Doch das Gericht widersprach bezugnehmend auf verkehrsrechtlicher Anordnung vom 17. Juni 1998 nachdie Radwegbenutzungspflicht auf Sonderwegen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in München, wobei die Kennzeichnung der Radwege durch Aufstellung der Zeichen 237, 240 oder 241 StVO bis 1. August 1998 vorgenommen wurde. In dem beanstandeten Abschnitt erfolgte die Kennzeichnung durch Zeichen 241

Die Nutzungspflicht sei rechtens, weil wegen der örtlichen Verhältnisse eine besonderer Gefahr bestehe. Durch Radfahrer auf der Straße würde diese noch steigen. Daher sei die Nutzung des eigentlich zu engen Radweges zumutbar.

VGH Bayern: Az.: 11 B 08.1892

Quelle: auto.de


 

 

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