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| Bei Sturz auf Fahrrad-Probefahrt haftet der Händler |
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Fahrradfahren liegt im Trend. Wer sich einen neuen Drahtesel anschaffen will, ist gut beraten, auf einer Probefahrt zu testen, ob das Traum-Velo auch zu einem passt. Wenn es auf der Proberunde aber dann plötzlich kracht, ist die Ratlosigkeit oft groß. Frage Nummer eins: Wer kommt für den entstandenen Schaden auf?
"Kunden sind nicht schadensersatzpflichtig, wenn die Beschädigung mit den typischen Gefahren einer Probefahrt in Zusammenhang steht und ihnen nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann", erläutert ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn. Diese Regelung, die vom Bundesgerichtshof ursprünglich für den Automobilbereich aufgestellt worden ist, lässt sich nach Ansicht von Juristen auch auf Probefahrten mit dem Fahrrad übertragen. Denn egal, ob zwei oder vierrädrige Vehikel: Anders verhält es sich, wenn sich der Kaufinteressent bei seiner Probefahrt, etwa durch einen Sturz, selbst verletzt hat. Dann ist er in erster Linie selbst für den Schaden verantwortlich, es sei denn, er kann nachweisen, dass ein technischer Mangel oder Wartungsfehler verantwortlich für den Unfall gewesen ist. In diesem Fall haftet der Händler oder Hersteller.
BGH; AZ.: VIII ZR 35/71 Quelle: auto.de
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