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Auswirkung des Entlassungsgeldes bei Wehr- und Zivildienstleistenden auf Kindergeld PDF Drucken E-Mail

 

Wehr- und Zivildienstleistende erhalten bei Beendigung ihres Dienstes ein Entlassungsgeld. Das Entlassungsgeld ist nicht der Zeit des Wehr- oder Zivildienstes zuzuordnen, sondern der Zeit danach.

 

Es handelt sich um eine Überbrückungshilfe für die Zeit nach der Dienstzeit, die auf alle Monate danach bis zum Jahresende entfällt (DA 63.4.2.3, BStBl. 2009 I S. 1079).

Das bedeutet: Das Entlassungsgeld muss in voller Höhe als "Bezüge" des Kindes in den Monaten nach dem Wehr- oder Zivildienst erfasst werden, wenn das Kind bis zum Jahresende eine Berufsausbildung beginnt, fortsetzt oder unterhaltsbedürftig ist. Fraglich ist aber was gilt, wenn der Dienst am Jahresende endet und das Entlassungsgeld am 31. Dezember ausgezahlt wird? Die Familienkasse möchte in diesem Fall das Entlassungsgeld im folgenden Jahr als Bezüge des Kindes erfassen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.07.2010 gegen die Familienkasse entschieden:  "das am 31.12. zugeflossene Entlassungsgeld entfällt zwar wirtschaftlich auf die Zeit nach Beendigung des Dienstes. Dies ist hier aber unerheblich, weil es nur im Kalenderjahr des Zuflusses und nicht im Folgejahr erfasst werden kann".

 

BFH; Az.: III R 22/09

 

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