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Telekom hat Fürsorgepflicht

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Die Deutsche Telekom hat eine Fürsorgepflicht für ihre Kunden: Sie muss sich bei auffällig hoben Gebühren-Rechnungen um die Ursachen kümmern oder auch den Kunden informieren. Das entschied das Bonner Landgerichts.


Die Telekom hat gegenüber ihren Kunden eine Fürsorgepflicht, die jetzt auch gerichtlich festgehalten wurde. Der zugrunde liegende Fall war spektakulär: Im Juli des vergangenen Jahres kontrollierte eine junge Mutter nach mehreren Monaten erstmals wieder ihre Kontoauszüge - und stellte fest, dass die Telekom ihr knapp 5800 Euro für die letzten fünf Monate in Rechnung gestellt hatte.

Wie sich herausstellte, hatte sich der Anfang 2009 installierte Router, ein technisches Gerät zur Steuerung von Kommunikationsverbindungen, ungewollt fast rund um die Uhr ins Internet eingewählt. Die junge Frau aus Niedersachsen hatte jedoch bei der Telekom keine Internetflatrate gewählt. Im Gegenteil: Um angesichts ihrer sporadischen Internetnutzung Kosten zu sparen, hatte sie einen Tarif mit zeitabhängiger Abrechnung (2,9 Cent pro Minute) ausgesucht.

Nachdem die Frau die letzten beiden Rechnungen hatte zurückbuchen lassen, forderte sie auch die Rückzahlung der für die ersten drei Monate angefallenen knapp 3500 Euro. Die als Vergleichszahlung angebotenen 750 Euro lehnte sie ab und verklagte das Unternehmen auf Schadensersatz - mit Erfolg.

Fürsorgepflicht verletzt

Laut Urteil hat die Telekom ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Kundin verletzt. So habe sich der Firma aufgrund der Diskrepanz zwischen dem gewählten Internettarif und dem Nutzungsverhalten „der Eindruck aufdrängen müssen, dass offensichtlich eine ungewollte Selbstschädigung vorlag“. Solche „Ausreißer“ müssten dem Unternehmen auffallen. Die Telekom hätte den Internetzugang der Klägerin sperren und sie auf das Problem hinweisen müssen.

Da half der Telekom auch ihre Argumentation nicht, dass die Kundin selber für die Installation des Routers verantwortlich sei. Vielmehr wird in dem Urteil darauf hingewiesen, dass viele Kunden technisch ungeschickt seien und eine Bedienungsanleitung mit 168 Seiten daher eher verwirren würde. Allerdings trägt die Klägerin ein Mitverschulden: Sie hatte die Rechnungen und Kontoauszüge aufgrund von Komplikationen in der Schwangerschaft nicht kontrolliert. Neben den normalen Kosten für ihr Telefon berechnete ihr die Kammer 50 Euro Internetkosten für jeden fraglichen Monat - dies entspricht den Kosten für eine Internetflatrate.


LG Bonn; Az.: 7 O 470 / 09



quelle: ksta.de



 

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