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| Keine Nutzungsentschädigung bei kaputtem Herd |
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Eine Frau hatte bei einem Versandhaus einen Herd gekauft. Innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist stellte die Kundin jedoch fest, dass sich die Emaille-Schicht im Backofen ablöste. Das Versandhaus tauschte zwar das defekte Gerät aus, forderte aber für die vorherige Nutzung eine Entschädigung von 69,97 Euro. Dagegen klagte die Frau. Sie bekam Recht. Der Bundesgerichtshof urteilte: Der Verkäufer einer defekten Ware darf vom Kunden für den zwischenzeitlichen Gebrauch des Gegenstandes keinen Wertersatz verlangen.
BGH; Az.: VIIZR200/05
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