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| Gebühren müssen erkennbar sein |
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Mit dem Slogan "Tickets ab 19,90€*" hatte ein Konzertveranstalter im Internet geworben. Am Ende der Internetseite wies jedoch ein Sternchen auf weitere zusätzliche Gebühren hin. Das Hamburger Landgericht entschied: Nicht rechtens. Ein Sternchenhinweis ist nicht zulässig.
LG Hamburg; Az.: 315O17/19
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