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Handlauf ist kein Muss

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Ein Passant stürtzte auf einer städtischen Treppe. Weil an der Treppe kein Handlauf angebracht war,

verklagte er die Kommune auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht entschied aber: Zwar sie es denkbar, dass es die Verkehrssicherungspflicht der Stadt gebiete, Handläufe an Treppen anzubringen. Das gilt aber nicht, wenn die Treppe breit und flach ist und die Möglichkeit besteht, den Treppenbereich mit einem kleinen Umweg zu umgehen. Die Ursache für den Sturz sei allein die Unaufmerksamkeit des Fußgängers gewesen.

 

LG Coburg; Az.: 21O15/08

 



 

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