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Nun haben es Richter im Südwesten Deutschlands zum zweiten Mal festgestellt: Tantra-Massagen sind sexuelles Vergnügen und damit steuerpflichtig. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim wies die Revisionsklage der Besitzerin eines Massagesalons gegen die Stadt Stuttgart ab.

 

Nach Auffassung der Richter bietet die Klägerin in ihrem Betrieb gezielt die "Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen", teilte das Gericht mit. Die Inhaberin des Studios scheiterte damit mit ihrer Berufung gegen ein bundesweit beachtetes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der VGH ließ die Revision zwar nicht zu. Die Entscheidung kann aber binnen eines Monats durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

In Stuttgart gibt es - wie auch in zahlreichen anderen deutschen Städten - eine Vergnügungssteuer, besser bekannt als Sexsteuer. Zahlen müssen diese zum Beispiel Bordelle, Swingerclubs oder Laufhäuser. Auch von der Inhaberin des Massagestudios hatte die Stadt Vergnügungssteuer verlangt und dies laut Gericht damit begründet, dass sie mit dem Angebot einer Tantra-Ganzkörpermassage unter Einbeziehung des Intimbereichs im Sinne der Steuersatzung "gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" einräume.

"Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug"

Die Studiobetreiberin machte dagegen geltend, Hauptzweck der Massage sei nicht das sexuelle Vergnügen, sondern das "ganzheitliche Wohlbefinden und eine ganzheitliche Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre".

Im vergangenen November hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart ihre Klage abgewiesen. Damals begründeten die Richter im Urteil, es spiele keine wesentliche Rolle, dass die Ganzkörpermassagen nach striktem Tantra-Ritual ablaufen. Entscheidend sei, dass die Kunden gegen Entgelt eine Massage inklusive Genitalbereich buchen könnten.

Die Richter des VGH bestätigten diese Begründung nun in der Berufung. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Stuttgart nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. Eine Tantra-Massage unter Einbeziehung des Intimbereichs biete "bei objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug". Hieran könne bei der Werbung des Studios, aber auch der Grundsätze des Tantra-Massagen-Verbandes "nicht ernstlich gezweifelt werden".

VGH; Az.: 2S3/14

 

 

Quelle: spiegle.de