Das Thüringer Oberlandesgericht urteilte, dass ein kleiner Mangel an einem Neuwagen nicht ausreicht, um vom Kaufvertrag zurück zu treten. In solchen Fällen wäre lediglich eine Minderung des Kaufpreises möglich, so das OLG. Der Käufer des Fahrzeuges legte Klage beim Bundesgerichtshof ein, die Revision wurde jedoch jüngst zurück gewiesen.
Im konkreten Fall hatte der Käufer eines Porsche Cayenne im Wert von knapp 70.000 Euro bemängelt, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Sonderausstattung „automatisch abblendbare Innen- und Außenspiegel” an seinem Wagen fehlte. Er wollte deshalb sein Geld zurück.
Das Thüringer Oberlandesgericht hatte entschieden, dass die fehlende Sonderausstattung aufgrund seines Bagatellcharakters nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Bei einem solch geringen Mangel überwiege das Verkäuferinteresse. Der Käufer könne nicht auf Vertragsauflösung pochen, urteilte der Erste Zivilsenat des OLG laut Az. 1 U 389/09.
Eine „unerhebliche Pflichtverletzung” des Verkäufers liege vor, wenn der Fahrzeugwert um weniger als ein Prozent geschmälert sei. Im Fall des Porsche-Käufers habe der Aufpreis weit unter einem Prozent gelegen und die gewünschte Technik nicht nachgerüstet werden können.
OLG Thüringen; Az.: VIII ZR 320/09
Quelle: auto.de